Kommunalwahl 2026 – Wichtige Informationen zur Briefwahl: mehr Infos hier

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Mutterschutz; Beantragung der Erstattung für gezahltes Entgelt

Als Arbeitgeber übernehmen Sie für die Zeit des Mutterschutzes Ihrer Mitarbeiterinnen folgende Kosten:

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld:

  • Sie zahlen den Unterschiedsbetrag zwischen EUR 13,00 und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung.
  • Einer Mitarbeiterin, deren Beschäftigungsverhältnis während der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung beginnt, zahlen Sie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an. Die Höhe bemisst sich nach dem vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelt.

Zahlung von Mutterschutzlohn: Eine Mitarbeiterin, die wegen des Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von Ihnen außerdem einen Mutterschutzlohn. Sie erhält das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft.

Sie können bei den gesetzlichen Krankenkassen die volle Erstattung Ihrer Aufwendungen beantragen für

  • Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld,
  • das Entgelt, das als Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten gezahlt wird,
  • die darauf entfallenden, von Ihnen zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Synonyme: Arbeitgeber, Arbeitgeberzuschuss, Arbeitnehmerin, Arbeitsentgelt, Beschäftigungsverbot, Entgeltersatzanspruch, Gefährdungsbeurteilung, Gesundheitsschutz, Kind, Krankenkasse, Mutterschaft, Mutterschaftsgeld, Mutterschaftsleistungen, Mutterschutz, Mutterschutzlohn, Stillen

Lebenslagen: Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen der Beschäftigten

Autor: Super-Admin

Fristen:

Es liegen keine Fristen vor.

Rechtsbehelf:

  • Einspruch
  • Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Leider wurden keine Beiträge gefunden

Synonyme:

ArbeitgeberArbeitgeberzuschussArbeitnehmerinArbeitsentgeltBeschäftigungsverbotEntgeltersatzanspruchGefährdungsbeurteilungGesundheitsschutzKindKrankenkasseMutterschaftMutterschaftsgeldMutterschaftsleistungenMutterschutzMutterschutzlohnStillen

Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.

Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.

Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.