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Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung mit Ausbildung aus einem Drittstaat

Der Beruf Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.

Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.

Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Das sind beispielsweise ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

Die Erlaubnis können Sie auch aus dem Ausland beantragen.

Synonyme: Anerkennung in Deutschland, Anerkennungsbescheid, Anerkennungsgesetz, Anerkennungsverfahren, Anpassungslehrgang, ausländische Qualifikation, Ausländische Qualifikation, ausländischer Abschluss, ausländischer Beruf, berufliche Anerkennung, Berufsabschluss, Berufsanerkennung, Berufsanerkennungsrichtlinie, Berufsausbildung, Berufserlaubnis, Berufsqualifikation, Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, Berufszugang, Drittstaat, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, Gesundheitsfachberuf, Gleichwertigkeit, Gleichwertigkeitsbescheid, Gleichwertigkeitsfeststellung, Heilberuf, Heilhilfsberuf, Kenntnisprüfung, Medizinalfachberuf, Medizinische Assistenzberufe, Notfallsanitäter, Notfallsanitäterin, Rettungsdienst, Sanitäter, Unbedenklichkeitsbescheinigung

Lebenslagen: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation, Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger)

Autor: Super-Admin

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Anerkennung in DeutschlandAnerkennungsbescheidAnerkennungsgesetzAnerkennungsverfahrenAnpassungslehrgangausländische QualifikationAusländische Qualifikationausländischer Abschlussausländischer Berufberufliche AnerkennungBerufsabschlussBerufsanerkennungBerufsanerkennungsrichtlinieBerufsausbildungBerufserlaubnisBerufsqualifikationBerufsqualifikationsfeststellungsgesetzBerufszugangDrittstaatErlaubnis zum Führen der BerufsbezeichnungGesundheitsfachberufGleichwertigkeitGleichwertigkeitsbescheidGleichwertigkeitsfeststellungHeilberufHeilhilfsberufKenntnisprüfungMedizinalfachberufMedizinische AssistenzberufeNotfallsanitäterNotfallsanitäterinRettungsdienstSanitäterUnbedenklichkeitsbescheinigung

Informationen Passamt
Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.