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Die Mittel des Art. 13c Abs. 2 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) sind gemäß Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) zur Sicherung der Komplementärfinanzierung von Bau- oder Ausbauvorhaben an Verkehrsanlagen des allgemeinen ÖPNV (z.B. der U-Bahnen, Straßenbahnen und Linienbusse) und der S-Bahnen (Art. 29 Abs. 3 BayÖPNVG) einzusetzen, die nach dem Bayerischen Gemeindesverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) oder Gemeindesverkehrsfinanzierungsgesetz des Bundes (GVFG) gefördert werden.
Eine Förderung dieser ÖPNV-Baumaßnahmen aus Mitteln des GVFG-Bundesprogramms ist u. a. nur dann möglich, wenn die förderfähigen Kosten mehr als 30 Mio. € betragen.
Der Bau oder Ausbau nachfolgender Verkehrseinrichtungen kann nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG gefördert werden, soweit diese dem ÖPNV dienen und die Baumaßnahme nach BayGVFG oder GVFG gefördert wird:
Die ausführliche Beschreibung der Fördergegenstände und die Grundlagen für die Förderung von Infrastruktureinrichtungen des ÖPNV nach dem GVFG-Bundesprogramm/ BayGVFG und BayFAG können den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (RZÖPNV) entnommen werden.
Eine Förderung können erhalten: - Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse in Bayern (zum Beispiel Zweckverbände), - öffentliche und private Verkehrsunternehmen sowie andere Vorhabenträger, wenn sie ihr Vorhaben in Bayern umsetzen. Ausnahme bei Fahrzeugbeschaffung Wenn Sie Fahrzeuge anschaffen möchten, können Sie die Förderung ausnahmsweise auch dann erhalten, wenn Ihr Sitz nicht in Bayern ist. Voraussetzung ist: - Das Fahrzeug wird überwiegend in Bayern eingesetzt und - Sie erhalten für dieses Fahrzeug keine vergleichbare Förderung von anderer Seite.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Synonyme: BayFAG, Finanzausgleich, Härtefonds, Infrastrukturförderung, Komplementärförderung, ÖPNV
Lebenslagen: Erschließung und Infrastruktur, Finanzielle Hilfen und Förderprogramme, Förderprogramme, Förderungen auf Landesebene, Förderungen nach Förderbereichen, Verkehr und Mobilität
Autor: Super-Admin
Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.
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