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Pflanzenschutzmittel in einem anderen Anwendungsgebiet; Beantragung einer Einzelfallgenehmigung für die Anwendung

Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn

  • die Mittel zugelassen sind
  • die Zulassung nicht ruht und nur
  • in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten (Kultur x Schadorganismus),
  • entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen.

Durch die gesetzlichen Vorgaben bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist es zu Indikationslücken in zahlreichen gärtnerischen Kulturen, aber auch in landwirtschaftlichen Sonderkulturen gekommen. Um die Indikationslücken zu schließen, gibt es die Möglichkeit einer Genehmigung nach § 22 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG).

Mit einer Einzelfallgenehmigung können zugelassene Pflanzenschutzmittel in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet angewendet werden.

Synonyme:

Lebenslagen: Naturschutz, Artenschutz und Landschaftspflege, Tier-, Pflanzen- und Naturschutz

Autor: Super-Admin

Fristen:

Alle für eine Genehmigung notwendigen Unterlagen müssen mindestens drei Wochen vor einer geplanten Anwendung des Pflanzenschutzmittels eingereicht werden.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

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