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Stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste können betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen, die durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind, den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen.
Geförderte stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste benötigen dazu die Zustimmung der zuständigen Regierung.
Nicht geförderte stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste sind verpflichtet, die Höhe des Investitionskostensatzes bei der zuständigen Regierung anzuzeigen.
Synonyme:
Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen
Autor: Super-Admin
Stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste können die Zustimmung zur Umlage von gesondert berechenbaren betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen online beantragen.
Soweit Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnet werden sollen ist vor der Rechnungsstellung ein entsprechender Antrag zu stellen. Bei einem bestehenden Zustimmungsbescheid ist der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Laufzeit zu stellen.
Die Zustimmung wird gegebenenfalls mit Wirkung des Ersten des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, erteilt.
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/pflegeeinrichtungen-und-pflegedienste-beantragung-der-zustimmung-zur-umlage-von-gesondert-berechenbaren-investitionsaufwendungen/ zuletzt geändert: 09.11.2024 00:43:36
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