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Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste; Beantragung der Zustimmung zur Umlage von gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen

Stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste können betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen, die durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind, den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen.

Geförderte stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste benötigen dazu die Zustimmung der zuständigen Regierung.

Nicht geförderte stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste sind verpflichtet, die Höhe des Investitionskostensatzes bei der zuständigen Regierung anzuzeigen.

Synonyme:

Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste können die Zustimmung zur Umlage von gesondert berechenbaren betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen online beantragen.

Beantragung der Zustimmung zur Umlage von gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen

Fristen:

Soweit Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnet werden sollen ist vor der Rechnungsstellung ein entsprechender Antrag zu stellen. Bei einem bestehenden Zustimmungsbescheid ist der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Laufzeit zu stellen.

Die Zustimmung wird gegebenenfalls mit Wirkung des Ersten des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, erteilt.

Rechtsbehelf:

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.

Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.

Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.