Kommunalwahl 2026 – Wichtige Informationen zur Briefwahl: mehr Infos hier
Ansprech-
partner
Text vorlesen lassen? Bitte den ReadSpeaker freischalten!
Wenn Leistungserbringer und Kostenträger in den Verhandlungen zu keiner Einigung kommen, kann jede der Parteien hinsichtlich der strittigen Punkte die Schiedsstelle Soziale Pflegeversicherung anrufen. Deren Geschäftsstelle ist beim Landesamt für Pflege angesiedelt. Die Schiedsstelle entscheidet auf Antrag und setzt bei fehlender Einigung den Inhalt von Vereinbarungen fest.
Zuständig ist die Schiedsstelle Soziale Pflegeversicherung in den folgenden Fällen:
Nicht schiedsstellenfähig sind
Folgende Angaben werden benötigt:
Es sind die Parteien im Verfahren vor der Schiedsstelle unter Benennung der jeweiligen Pflegekasse/Arbeitsgemeinschaft bzw. des jeweiligen überörtlichen Sozialhilfeträgers mit ladungsfähiger Anschrift zu bezeichnen.
Die Erklärung, dass Vertragsverhandlungen endgültig gescheitert sind und somit eine Einigung nicht zustande gekommen ist, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu den entsprechenden Verhandlungen aufgefordert hat.
Es sind Angaben zu machen über die Gegenstände, über die im Einzelnen keine Einigung erzielt werden konnte. Im Antrag sind die Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlungen darzustellen. Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Dieses ist zu begründen unter Vorlage entsprechender Unterlagen.
Synonyme:
Lebenslagen: Einspruch, Widerspruch und Prozess
Autor: Super-Admin
Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens kann
bei Vergütungsverhandlungen frühestens sechs Wochen nach einer schriftlichen Aufforderung zu Verhandlungen erfolgen; in Fällen des § 85 Abs. 7 SGB XI bzw. § 89 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 89 Abs. 3 Satz 4 SGB XI (unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze oder der ambulanten Pflegevergütungen zugrunde lagen), kann eine Festsetzung der Pflegesätze bzw. der ambulanten Pflegevergütung bereits nach einem Monat beantragt werden.
Bei Rahmenvertragsverhandlungen frühestens nach sechs Monaten, bei Entscheidungen der Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam mit den Trägern der Sozialhilfe, wenn eine Einigung bei zwei Beschlussfassungen nacheinander nicht zustande kommt.
Bei der Kürzung der Pflegevergütung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 SGB XI gibt es keine Frist.
Gegen die Entscheidungen der Schiedsstelle über Vergütungsfragen ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist gegen die Schiedsstelle zu richten. Die Klage hat nur im Fall der Kürzung der Vergütung aufschiebende Wirkung.
Leider wurden keine Beiträge gefunden
Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.
Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.
Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.