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Der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen (Neugenehmigung) sowie die wesentliche Änderung einer sogenannten "genehmigungsbedürftigen Tätigkeit" im Zusammenhang mit dem Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen (Änderungsgenehmigung) bedarf einer Genehmigung.
Das bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) als zuständige Behörde erteilt auf Antrag die Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen. Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise für den Antrag auf Genehmigung werden im Strahlenschutzgesetz geregelt und sind im Zuge des Verfahrens nachzuweisen.
„Sonstige radioaktive Stoffe“ sind radioaktive Stoffe, die keine Kernbrennstoffe sind. Für den Umgang mit Letzteren wird eine Genehmigung nach dem Atomgesetz benötigt. Ausgenommen sind geringe Mengen Kernbrennstoffe, die unter bestimmten Vorrausetzungen als sonstige radioaktive Stoffe gelten.
Der Begriff „Umgang“ wird als Tätigkeitsbegriff im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) definiert. Hierbei handelt es sich um die Gewinnung Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung bzw. Beseitigung von künstlich erzeugten sowie natürlichen vorkommenden radioaktiven Stoffen. Eine Genehmigung für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen ist nur dann notwendig, wenn die Aktivität der Stoffe die Freigrenzen der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) übersteigt.
Synonyme: in Vitro, Nuklearmedizin, PET, Positronen-Emissions-Tomographie, radioaktive Stoffe, Radiosynoviorthese, Radiotherapie, Selektive Interne Radiotherapie, Single-Photon-Emission-Computertomographie, SPECT, Szintigraphie
Lebenslagen: Strahlenschutz, Umweltschutz
Autor: Super-Admin
Sie können die Genehmigung für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen online beantragen. Die Übermittlung ist ohne persönliche Authentifizierung möglich.
Der Antrag ist rechtzeitig vor der geplanten Tätigkeitsaufnahme zu stellen. Der Umgang mit radioaktiven Stoffen darf erst erfolgen, wenn eine Genehmigung ausgestellt wurde.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
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