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Röntgeneinrichtungen in der Zahnmedizin; Beantragung einer Genehmigung für den Betrieb bzw. Anzeige des Betriebs

Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Diagnostik in der Zahnmedizin ist der zuständigen Behörde spätestens 10 Tage vor dem geplanten Betriebsbeginn anzuzeigen.

Sofern die zahnmedizinisch genutzte Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes oder in einem mobilen Röntgenraum betrieben werden soll, ist eine Genehmigung erforderlich.

Ebenfalls anzeige- oder genehmigungspflichtig sind wesentliche Änderungen des Betriebes der Röntgeneinrichtung (Bauliche Änderungen, technische Änderungen am Gerät, Änderungen der durchgeführten Untersuchungsarten, etc.).

Synonyme:

Lebenslagen:

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können die Anzeige bzw. Antrag zum Betrieb einer zahnmedizinisch genutzten Röntgeneinrichtung online übermitteln.

Anzeige bzw. Antrag zum Betrieb einer zahnmedizinisch genutzten Röntgeneinrichtung

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Die Anzeige bzw. der Genehmigungsantrag sind spätestens 10 Tage vor dem geplanten Betriebsbeginn einzureichen.

Rechtsbehelf:

keiner

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Keine passenden Lebenslagen gefunden.

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