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Schießstätte; Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs

Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Synonyme:

Lebenslagen:

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer ortsfesten bzw. ortsveränderlichen Schießstätte kann online beantragt werden. Die Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte kann online angezeigt werden.

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer ortsfesten oder ortsveränderlichen Schießstätte / Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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