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Mit der Errichtung einer Grundschule oder Mittelschule für das Gebiet mehrerer Gemeinden oder Teilen davon (Verbandsschule) entsteht ein Schulverband aus den beteiligten Gemeinden, soweit nicht eine Regelung nach Art. 8 Abs. 3 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) getroffen ist oder die Aufwandträgerschaft einem Zweckverband gem. Art. 17 Abs. 1 Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) übertragen wurde.
Der Schulverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und besitzt das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein. Er ist Träger des Schulaufwands für die Verbandsschule.
Ein Schulverband entsteht kraft Gesetzes. Voraussetzung hierfür ist eine Rechtsverordnung der Regierung nach Art. 26 BayEUG, in der ein Schulsprengel für eine Grundschule oder Mittelschule festgelegt wird, der über das Gebiet einer Gemeinde hinausgeht. Mit der Auflösung der Verbandsschule erlischt der Schulverband.
Im Übrigen verweist Art. 9 BaySchFG weitgehend auf das Zweckverbandsrecht.
Synonyme:
Lebenslagen: Allgemeines, Fach- und Rechtsaufsicht
Autor: Super-Admin
Informationen Passamt
Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.