Kommunalwahl 2026 – Wichtige Informationen zur Briefwahl: mehr Infos hier

Bayern- portal

Ansprech-

partner

Schwangerenberatung; Beantragung einer gesetzlich vorgeschriebenen Förderung durch staatlich anerkannte Beratungsstellen

Zweck

Die Förderung staatlich anerkannter Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen mit festgelegtem Einzugsbereich soll ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherstellen.

Gegenstand

Zuschussfähig sind die für den Betrieb einer anerkannten Beratungsstelle notwendigen Personal- und Sachausgaben. Zuschussfähige Sachausgaben sind insbesondere:

  • Ausstattung der Beratungsstelle (Büroeinrichtung, Instandhaltung der Räume) in angemessenem Umfang
  • Beschaffung und Betrieb von Hard- und Software für die elektronische Datenverarbeitung, für zentrale Informations- und Kommunikationsdienste und für Büromaschinen
  • Miete und Mietnebenkosten für Räumlichkeiten in angemessener Größe
  • Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Fahrtkosten
  • Supervision für hauptamtliche Fachkräfte in der Schwangerschaftskonfliktberatung
  • Vergütung von Honorarkräften, soweit erforderlich und die Aufgaben nicht durch das Fachpersonal abgedeckt werden können
  • Büromaterial
  • Versicherungen
  • Anschluss- und Nutzungskosten für Telekommunikation, Internet sowie Porto
  • Reisekosten hauptamtlicher Fachkräfte
  • Materialien zu Bewusstseinsbildung und Aufklärung
  • Drucksachen, Anzeigen, Plakate, sonstige Bekanntmachungen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit
  • Fachbücher und -zeitschriften.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die Träger der anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen mit festgelegtem Einzugsbereich, die die Voraussetzungen nach Art. 16 und 17 Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG) erfüllen.

Art und Höhe

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer gesetzlichen Förderung. Der Fördersatz beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben einer Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen (notwendige Personal- und Sachausgaben entsprechend dem BaySchwBerG und der BaySchwBerV in der jeweils geltenden Fassung), davon 50 % durch den Freistaat Bayern, 30 % durch die beteiligten Landkreise und kreisfreien Gemeinden.

Synonyme:

Lebenslagen: Familiengründung, Familien- und Erziehungsberatung, Finanzielle und sonstige Hilfen, Gesundheit und Fürsorge, Sexualität und Schwangerschaft

Autor: Super-Admin

Fristen:

Der Antrag ist bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres einzureichen.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Leider wurden keine Beiträge gefunden

Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.

Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.

Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.