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Seilbahn; Beantragung einer Förderung

Zweck

Die Förderung soll einen Anreiz für Investitionen in technische Standards, Komfort und die Qualität von Seilbahnen bieten und so die nachhaltige Sicherung des Bestands der bayerischen Seilbahnanlagen gewährleisten.

Gegenstand

Gefördert werden die technische Erneuerung und die Modernisierung von Seilbahnen einschließlich betriebsnotwendiger Nebenanlagen (z. B. Funktionsgebäude, Kassensysteme, Eingangsschranken, Zugangsbereich). Zusätzliche, in unmittelbarem Zusammenhang stehende Einrichtungen sind förderfähig, wenn diese für die Winter- bzw. die Sommernutzung wichtig sind und ein Bezug zur Seilbahnanlage besteht.

Zuwendungsempfänger

Die Zuwendungen werden kommunalen Unternehmen sowie Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen gewährt.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter. Dies bedeutet, dass nur die Ausgaben berücksichtigt werden, die direkt mit der Investition verbunden sind.

Art und Höhe

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarerer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Anteilsfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der Fördersatz beträgt bis zu 35 %.

Synonyme: Gewerbliche Wirtschaftsförderung, Regionalförderung, Seilbahnförderung

Lebenslagen: Bauplanung, Finanzielle Hilfen und Förderprogramme, Förderungen auf Landesebene, Öffentliche Förderung

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens einzureichen.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Gewerbliche WirtschaftsförderungRegionalförderungSeilbahnförderung

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