Voraussetzungen für die Beantragung von Personalausweisen: mehr Infos hier
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Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz eine berufliche Niederlassung unterhalten und dort zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, können Sie vorübergehend und gelegentlich geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland erbringen. Hierzu müssen Sie sich bei der zuständigen Steuerberaterkammer melden.
Bei Aufnahme einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfe in Steuersachen durch eine ausländische Dienstleisterin/einen ausländischen Dienstleister erfolgt eine vorübergehende Eintragung im Berufsregister. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat.
Je nach Herkunftsland ergibt sich die Zuständigkeit einer Steuerberaterkammer:
Synonyme:
Lebenslagen: Anmelde-, Antrags- und Anzeigepflichten, Befähigungs- und Sachkundenachweise, Zeugnisse und Lizenzen
Autor: Super-Admin
Sie können die vorübergehende und gelegentliche Hilfe in Steuersachen online melden.
Einspruch (§ 347 AO) sowie Klage
Informationen Passamt
Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.