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Die Verfassung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts wird insbesondere durch die Satzung bestimmt. Einzelne Satzungsbestimmungen können geändert, ergänzt, angepasst oder aufgehoben werden, wenn hierfür bestimmte stiftungsrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen für Satzungsänderungen sind umso strenger, je stärker die Satzungsänderungen in die Stiftungsverfassung eingreifen und damit die Stiftung verändern. Bei jeder Satzungsänderung ist zu prüfen, ob diese mit dem bei Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen oder mutmaßlichen Stifterwillen übereinstimmt oder ob es eine Alternative zu der geplanten Neuregelung gibt.
Berechtigt für Satzungsänderungen ist der Vorstand oder ein anderes dazu bestimmtes Stiftungsorgan. Jede Änderung einer Stiftungssatzung ist von der dafür zuständigen Regierung als Stiftungsbehörde zu genehmigen und wird erst nach erfolgter Genehmigung wirksam.
Synonyme: Satzungsänderung, Satzungsbestimmungen, Stiftungssatzung
Lebenslagen: Vereine und Stiftungen
Autor: Super-Admin
Sie können die Voranfrage zur Änderung der Stiftungssatzung online übermitteln.
Verwaltungsgerichtliche Klage
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/stiftung-beantragung-der-genehmigung-einer-satzungsaenderung/ zuletzt geändert: 05.10.2024 00:46:38
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