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Stiftung; Beantragung der Genehmigung einer Satzungsänderung

Die Verfassung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts wird insbesondere durch die Satzung bestimmt. Einzelne Satzungsbestimmungen können geändert, ergänzt, angepasst oder aufgehoben werden, wenn hierfür bestimmte stiftungsrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen für Satzungsänderungen sind umso strenger, je stärker die Satzungsänderungen in die Stiftungsverfassung eingreifen und damit die Stiftung verändern. Bei jeder Satzungsänderung ist zu prüfen, ob diese mit dem bei Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen oder mutmaßlichen Stifterwillen übereinstimmt oder ob es eine Alternative zu der geplanten Neuregelung gibt.

Berechtigt für Satzungsänderungen ist der Vorstand oder ein anderes dazu bestimmtes Stiftungsorgan. Jede Änderung einer Stiftungssatzung ist von der dafür zuständigen Regierung als Stiftungsbehörde zu genehmigen und wird erst nach erfolgter Genehmigung wirksam.

Synonyme: Satzungsänderung, Satzungsbestimmungen, Stiftungssatzung

Lebenslagen: Vereine und Stiftungen

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können die Voranfrage zur Änderung der Stiftungssatzung online übermitteln.

Voranfrage zur Satzungsänderung von Stiftungen

Fristen:

keine

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Leider wurden keine Beiträge gefunden

Synonyme:

SatzungsänderungSatzungsbestimmungenStiftungssatzung

Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.

Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.

Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.