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Strahlenschutzbeauftragte; Mitteilung der Bestellung, Änderung der Aufgaben oder Abbestellung

Wenn Sie als strahlenschutzverantwortliche Person eine Person zum Strahlenschutzbeauftragten bestellen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz umgehend mitteilen.

In der Bestellung müssen Sie zudem die Aufgaben und Befugnisse der oder des Strahlenschutzbeauftragten sowie den innerbetrieblichen Entscheidungsbereich angeben.

Sie müssen der zuständigen Behörde auch mitteilen,

  • wenn die strahlenschutzbeauftragte Person ausscheidet oder Sie diese entpflichten und Sie eine andere Person zum Strahlenschutzbeauftragten bestellen
  • wenn sich Aufgaben oder Befugnissen der oder des Strahlenschutzbeauftragten ändern.

Synonyme: Abbestellung, Änderung Aufgaben, Änderung Befugnisse, Ausscheiden, Bestellung, Mitteilung, SSB, Strahlenschutzbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragter

Lebenslagen: Strahlenschutz

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können eine Mitteilung der Bestellung, Änderung oder Abbestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) online einreichen.

Mitteilung der Bestellung, Änderung oder Abbestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Fristen:

Sie müssen die Mitteilung unverzüglich bei der zuständigen Behörde abgeben.

Rechtsbehelf:

Gebührenbescheid:

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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Synonyme:

AbbestellungÄnderung AufgabenÄnderung BefugnisseAusscheidenBestellungMitteilungSSBStrahlenschutzbeauftragteStrahlenschutzbeauftragter

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