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zur Leistung
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Zweck der Zuwendung ist die Schaffung und die Erhaltung von Wohnraum für Studierende an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen.
Gegenstände der Förderung – einschließlich der Erstmöblierung – sind:
Zuwendungsempfänger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der Erwerber. Zuwendungsempfänger können juristische Personen des öffentlichen Rechts, des privaten Rechts sowie natürliche Personen sein.
Förderfähig sind die Gesamtkosten (inkl. der Kosten für die Erstmöblierung)
Die Förderung erfolgt mit einem leistungsfreien Baudarlehen. Es beträgt derzeit bis zu 45.000 Euro je Wohnplatz bei einer Belegungsbindung von 25 Jahren und bis zu 75.000 Euro je Wohnplatz bei einer Belegungsbindung von 40 Jahren. Für Eltern-Kind-Apartments oder rollstuhlgerechte Zimmer kann der Förderbetrag um jeweils bis zu 20.000 Euro erhöht werden. Für jedes volle Kalenderjahr der bestimmungsgemäßen Verwendung des Wohnraums wird ein Kapitalnachlass gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf die beantragte Förderung besteht nicht.
Synonyme: Studenten, Studentenbude, Studentenwohnheime, Studentenwohnraumförderung, Studierende, Wohnheime für Studierende, Wohnraumförderung
Lebenslagen: Bauplanung, Finanzielle Hilfen und Förderprogramme, Finanzielle und sonstige Hilfen
Autor: Super-Admin
BayRS 2330-2-I; GVBl S. 260; GVBl S. 286
Maßnahmen, die ohne die vorherige Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr begonnen wurden, werden nicht gefördert.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/studentenwohnraum-beantragung-einer-foerderung/ zuletzt geändert: 05.10.2024 00:47:07
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