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Suchtprävention; Beantragung einer Förderung für Suchtpräventionsfachkräfte

Zweck

Suchtpräventionsfachkräfte sollen regional in allen Lebenswelten suchtbezogene Ansätze entwickeln, die übergreifend Institutionen, Organisationen und Aktivitäten zusammenführen sowie Kontakte vernetzen. Wesentliche Ziele sind die Sensibilisierung von Multiplikatoren und Mediatoren für psychosoziale Probleme von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen sowie die suchtfachliche Beratung von betroffenen Jugendlichen und deren Angehörigen.

Gegenstand

Gefördert werden:

  • Fachkraftstellen für suchtpräventive Arbeit bei Suchtberatungsstellen,
  • Gesundheitsämtern,
  • Jugendämtern oder
  • Erziehungs- und Jugendberatungsstellen.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger dieser Maßnahme sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege mit ihren Mitgliedsorganisationen sowie kommunale Gebietskörperschaften in Bayern.

Zuwendungsfähige Kosten

  • Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für die Suchtpräventionsfachkräfte.
  • Der Zuwendungsempfänger hat sich mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung zu beteiligen.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 1 Jahr(en).

  • Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) gewährt.
  • Die Förderpauschale pro Vollzeitstelle und Jahr beträgt bis zu 17 500 Euro.

Synonyme: Fachkräfte, Suchtbekämpfung, Suchtprävention, Suchtpräventionsfachkräfte

Lebenslagen: Arbeitsplatz- und Ausbildungsförderprogramme, Finanzielle und sonstige Hilfen, Förderprogramme, Förderungen auf Landesebene, Förderungen nach Förderbereichen, Gesundheit und Fürsorge, Sucht, Vorsorge

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die Antragsfrist beträgt 1 Jahr(e). Förderanträge zur Fortführung bereits bestehender Maßnahmen und Projekte (Folgeanträge) sind bei der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 1.12. des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres vorzulegen.

Rechtsbehelf:

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

FachkräfteSuchtbekämpfungSuchtpräventionSuchtpräventionsfachkräfte

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