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Suchtprävention und Suchthilfe; Beantragung einer Förderung

Zweck

Ziel ist es, durch gezielte Fortbildungsmaßnahmen ehrenamtliche Helferinnen oder Helfer und Angehörige von Betroffenen im Umgang mit Suchtkranken zu schulen. Die Gruppe der ehrenamtlichen oder familiären Helferinnen oder Helfer leistet einen entscheidenden Beitrag zur Versorgung von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen.

Gegenstand

Gefördert werden Fortbildungsmaßnahmen, die der Vermittlung von suchtspezifischen Fachkenntnissen für im Bereich der ehrenamtlichen Suchtkrankenhilfe Tätigen dienen.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen in Bayern sowie auf Landesebene wirkende fachlich anerkannte Verbände und sonstige nicht kommerzielle Fortbildungsanbieter.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind Sachausgaben für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahmen einschließlich der Raummiete, der Referentenkosten, der Fahrtkosten und des Materials.

Der Zuwendungsempfänger hat sich mit einem angemessenen Eigenanteil in Höhe von 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung zu beteiligen.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 1 Jahr(en).

  • Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.
  • Pro Fortbildungseinheit wird ein Pauschalbetrag in Höhe von bis zu 50 Euro gewährt. Eine Fortbildungseinheit umfasst 45 Minuten.

Synonyme: ehrenamtliche Suchtkrankenhilfe, Externe Suchtberatung im Justizvollzug, Forbildung, Präventionsfachkräfte, Präventionsprojekte Sucht, Suchtbekämpfung, Suchtberatung, Suchtprävention

Lebenslagen: Arbeitsplatz- und Ausbildungsförderprogramme, Finanzielle und sonstige Hilfen, Förderprogramme, Förderungen auf Landesebene, Förderungen nach Förderbereichen, Gesundheit und Fürsorge, Sucht, Vorsorge

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die Antragsfrist beträgt 1 Jahr(e). Förderanträge zur Fortführung bereits bestehender Maßnahmen und Projekte (Folgeanträge) sind bei der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 1. Dezember des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres vorzulegen. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Rechtsbehelf:

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

ehrenamtliche SuchtkrankenhilfeExterne Suchtberatung im JustizvollzugForbildungPräventionsfachkräftePräventionsprojekte SuchtSuchtbekämpfungSuchtberatungSuchtprävention

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