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Teilarbeitslosengeld; Beantragung

Das Teilarbeitslosengeld ist eine Entgeltersatzleistung und soll das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen der Teilarbeitslosigkeit nicht erzielen können.

Sie haben Anspruch auf Teilarbeitslosengeld, wenn Sie

  • teilarbeitslos sind,
  • sich mit einem elektronischen Identitätsnachweis, zum Beispiel mit einem Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion, elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit teilarbeitslos ge-meldet und
  • die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt haben.

Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld entsteht mit der erstmaligen Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen: in der Regel ist dies der Tag der persönlichen (Teil-)Arbeitslosmeldung.

Dauer des Teilarbeitslosengeldes

Sie haben Anspruch auf Teilarbeitslosengeld für 6 Monate.

Höhe des Teilarbeitslosengeldes

Ihr Teilarbeitslosengeld berechnet sich in der Regel anhand des Bruttoarbeitsentgeltes, das Sie im letzten Jahr vor der Entstehung Ihres Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld durchschnittlich bei der verlorengegangenen Beschäftigung verdient haben. Die Höhe beträgt

  • für Teilarbeitslose mit einem Kind 67 Prozent
  • für die übrigen Teilarbeitslosen 60 Prozent

des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Bruttoarbeitsentgeltes.

Während Sie Teilarbeitslosengeld beziehen, sind Sie grundsätzlich gesetzlich kranken-, pflege- und rentenversichert.

Sie sind unfallversichert, wenn Sie während des Leistungsbezugs eine besondere Aufforderung erhalten, die Agentur für Arbeit oder eine andere Stelle aufzusuchen.

Änderungen (wie etwa Krankheit, Urlaub, Umzug, Aufnahme einer Arbeit) müssen Sie unverzüglich, am einfachsten online mitteilen. Alternativ können Sie die Mitteilungen auch schriftlich, telefonisch oder persönlich vornehmen.

Synonyme: Arbeitslosengeld, Arbeitslosenunterstützung, Arbeitslosigkeit, arbeitsuchend, Doppelbeschäftigung, Entgeltersatzleistung, Mehrfachbeschäftigung, Minijob, Sozialleistung, Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, Teil-ALG, teilarbeitslos, Teilarbeitslosengeld, Teilzeit, Unterstützung

Lebenslagen: Arbeitslosigkeit

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die Widerspruchsfrist und in welcher Form Widerspruch erhoben werden kann, ist jeweils im Bescheid in der Rechtsbehelfsbelehrung angegeben. Der Widerspruch kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides erhoben werden. Bei Bekanntgabe des Bescheides im Ausland beträgt die Widerspruchsfrist 3 Monate.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch oder Klage einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag oder im Widerspruchsbescheid.
  • Sozialgerichtliche Klage

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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Synonyme:

ArbeitslosengeldArbeitslosenunterstützungArbeitslosigkeitarbeitsuchendDoppelbeschäftigungEntgeltersatzleistungMehrfachbeschäftigungMinijobSozialleistungSozialversicherungspflichtige BeschäftigungTeil-ALGteilarbeitslosTeilarbeitslosengeldTeilzeitUnterstützung

Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.

Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.

Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.