Stichwahl Bürgermeister/Bürgermeisterin: Hier finden Sie in Kürze die Ergebnisse
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Sie können wegen Art oder Schwere Ihrer Behinderung derzeit nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden? Dann fördert die Bundesagentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter.
Ziel der Förderung ist es, Ihnen insbesondere eine angemessene berufliche Bildung anzubieten. Die berufliche Bildung orientiert sich hierbei an den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und soll möglichst betriebsnah oder betrieblich durchgeführt werden. Ihre Leistungsfähigkeit soll möglichst so entwickelt werden, dass Sie eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben oder Sie im Anschluss eine Beschäftigung im Arbeitsbereich zum Beispiel in einer Werkstatt für behinderte Menschen aufnehmen können.
Bei diesem Entwicklungsprozess werden Sie von Werkstätten beziehungsweise anderen Leistungsanbietern kontinuierlich unterstützt, indem sie Sie anleiten, betreuen, begleiten und bilden. Sofern Ihre Agentur für Arbeit zuständiger Rehabilitationsträger ist, übernimmt sie dafür die Kosten.
Während der gesamten Maßnahme stehen Ihnen begleitende Dienste zur Seite. Sie stellen Ihre medizinische, pädagogische, psychologische und soziale Betreuung sicher.
Die Leistungen werden für maximal 27 Monate gefördert und unterteilen sich in 2 Phasen: das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich.
Eingangsverfahren
Im Eingangsverfahren klärt sich, ob die Leistungen im Berufsbildungsbereich und perspektivisch im Arbeitsbereich Ihnen dabei helfen werden, am Arbeitsleben teilzuhaben. Hierbei wird beispielsweise festgestellt, welche Arbeitsbereiche und Beschäftigungsmöglichkeiten für Sie in Betracht kommen oder ob auch andere berufsbildende Leistungen für Sie geeignet sind. Diese Feststellungen zu Ihrem Leistungspotential bilden die Grundlage für den individuellen Eingliederungsplan, der für Sie und mit Ihnen entwickelt wird. Der Eingliederungsplan enthält Aussagen zu Ihrem konkreten Unterstützungsbedarf, zu den Fördermaßnahmen und Ihren beruflichen Perspektiven.
Die Förderung dauert in der Regel 3 Monate. Die Förderdauer kann auf bis zu 4 Wochen verkürzt werden.
Berufsbildungsbereich
Im Berufsbildungsbereich erhalten Sie eine berufliche Qualifizierung, die auf Ihren individuellen Unterstützungsbedarf ausgerichtet ist. Zum Beispiel bekommen Sie berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, wie etwa den Umgang mit Werkstoffen, Werkzeugen oder Maschinen. Dadurch sollen Sie lernen, berufliche Tätigkeiten eigenständig auszuführen. Zusätzlich werden Sie dabei unterstützt Ihre sozialen Kompetenzen zu stärken und Ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Die berufsbildenden Maßnahmen können Sie auch ganz oder teilweise in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes absolvieren, beispielsweise durch ein Betriebspraktikum oder auf einem ausgelagerten Berufsbildungsplatz.
Die Qualifizierung erfolgt sowohl durch Einzelmaßnahmen als auch durch Lehrgänge. Dabei können Sie die Entscheidungen über Ihren individuellen Qualifizierungsweg mitbestimmen.
Während des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches steht Ihnen entweder Übergangsgeld oder Ausbildungsgeld zu. Außerdem sind Sie kranken-, pflege-, unfall- und rentenversichert.
Synonyme: Anderer Leistungsanbieter, Behinderung, Behinderungen, Berufliche Bildung, Berufsbildungsbereich, Berufsorientierung, Eingangsverfahren, Eingliederung, Integration, Kompetenzanalyse, Leistungsfähigkeit entwickeln, Persönlichkeitsentwicklung, Qualifizierung, Rehabilitation, Teilhabe realisieren, Unterstützung, Unterstützungsbedarf, Werkstatt für behinderte Menschen, Wiedereingliederung
Lebenslagen: Erleichterungen und Hilfen für behinderte Menschen, Leistungen zur Teilhabe
Autor: Super-Admin
Im Portal der Bundesagentur für Arbeit finden Sie Informationen rund um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Vereinbaren Sie online einen Beratungstermin. Alle weiteren gegebenenfalls notwendigen Unterlagen werden Ihnen im Gespräch zur Verfügung gestellt.
Widerspruch bei der Agentur für Arbeit, die den Bescheid erlassen hat. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im jeweiligen Bescheid.
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