Voraussetzungen für die Beantragung von Personalausweisen: mehr Infos hier

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Umsatzsteuererklärung; Einreichung

Als unternehmerisch tätige Person müssen Sie grundsätzlich jeden Ihrer Umsätze versteuern. Die Umsatzsteuer stellen Sie zunächst Ihren Kundinnen und Kunden in Rechnung und führen diese anschließend – abzüglich der Vorsteuer – an das Finanzamt ab.

Durch Umsatzsteuer-Voranmeldungen leisten Sie als unternehmerisch tätige Person Vorauszahlungen auf Ihre Jahresumsatzsteuer. Zusätzlich zu den Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen Sie eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben. Hier werden die Umsätze des gesamten Kalenderjahres berücksichtigt. Die sich aus Ihren Voranmeldungen ergebenden Beträge werden auf Ihre Jahressteuerschuld angerechnet. Im Rahmen Ihrer Umsatzsteuererklärung berechnen Sie die an das Finanzamt zu entrichtende Steuer selbst, beziehungsweise ermitteln den Überschuss, der sich zu Ihren Gunsten ergibt. Nach der Umsatzsteuererklärung bekommen Sie also entweder Geld vom Finanzamt zurück oder müssen den fehlenden Betrag nachzahlen.

Ausnahmen für unternehmerisch tätige Personen, die die Kleinunternehmer-Regelung anwenden

Unternehmerisch tätige Personen, die die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) anwenden, sind ab dem Besteuerungszeitraum 2024 grundsätzlich von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit.

Seit dem 1. Januar 2025 ist eine unternehmerisch tätige Person, die die Kleinunternehmer-Regelung anwenden darf, wer

  • im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 25.000 EUR hat und
  • im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschreitet.

Übermittlung der Umsatzsteuererklärung

Unternehmen und bestimmte andere Personengruppen sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Jahressteuererklärungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln.

Zuständigkeit

Sie müssen sich an das Finanzamt wenden, in dessen Bezirk Sie Ihr Unternehmen ganz oder zumindest vorwiegend betreiben, also an dem Ort, an dem sich beispielsweise Ihre Praxis, Ihre Produktionsstätte oder Ihr Büro befinden und wo Sie

  • Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit anbieten beziehungsweise ausführen,
  • Aufträge entgegennehmen und deren Ausführung vorbereiten und
  • die Zahlungen entgegennehmen.

Synonyme: Elster, ELSTER, Jahreserklärung, Jahressteuererklärung, Kleinunternehmer, Steuer, Steuererklärung, Steuern, Umsatz, Umsatzsteuer, Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Jahreserklärung, Unternehmenssteuern, Unternehmer, UstG

Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Im ELSTER-Portal können Sie steuerliche Erklärungen online abgeben und Nachrichten mit dem Finanzamt austauschen.

ELSTER – Ihr Online-Finanzamt

Fristen:

Sie haben einen Monat Zeit, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen. Diese Frist verlängert sich bis zum nächsten Werktag, wenn das Fristende auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag fällt.

Rechtsbehelf:

  • Einspruch: Dieser muss fristgerecht und schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Finanzamt vorgelegt werden.
  • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: Kann parallel zum Einspruch gestellt werden, um die Zahlungspflicht bis zur Entscheidung über den Einspruch auszusetzen.
  • Klage vor dem Finanzgericht: Wenn der Einspruch abgelehnt wird, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt der Einspruchsentscheidung Klage beim Finanzgericht einreichen.
  • Antrag auf Änderung oder Berichtigung: Bei offensichtlichen Fehlern im Steuerbescheid können Sie einen Antrag auf Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit stellen

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

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Informationen Passamt
Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.