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Bei verfahrensfreien Bauvorhaben handelt es sich um Bauvorhaben, die keine Baugenehmigung benötigen. Sie dürfen bauen, insofern keine Veränderungssperre vorliegt.
Für Ihr verfahrensfreies Bauvorhaben können Sie jedoch eine Ausnahme von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung erhalten, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet zusammen mit der Gemeinde über die Zulassung Ihrer Ausnahme.
Beispiele für öffentliche Belange:
Von einer Veränderungssperre können betroffen sein:
Von der Veränderungssperre sind nicht betroffen:
Für Bauvorhaben
gelten andere Vorschriften als für Bauvorhaben, die von einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung betroffen sind. Hier muss für das Bauvorhaben eine Genehmigung der Gemeinde vorliegen.
Synonyme: Ausnahmebewilligung, Ausnahmegenehmigung, Baugenehmigung, Baugenehmigungsbehörde, Bauherr, Bauherrin, Bauleiter, Bauleiterin, Bauleitplanung, Bauleitung, Bauordnung, Bauplanung, Baurecht, Bauvorhaben, Bauvorhaben starten, Bebauungsplan, Exemption permit, Grundstück, Veränderungssperre
Lebenslagen:
Autor: Super-Admin
Bayernweite Ergänzung
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