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Auswärtige Gesellschaften, d.h. Gesellschaften, die nicht in das Gesellschaftsverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, dürfen in ihrer Firma oder in ihrem Namen die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ allein oder in einer Wortverbindung nur führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung zu führen. Soweit der Unternehmensgegenstand die Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurs, also die unabhängige und eigenverantwortliche Beratung und Planung auf dem Gebiet des Ingenieurwesens umfasst, ist die erstmalige Leistungserbringung anzuzeigen.
Der Eintragungsausschuss kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gesellschaft auf Verlangen nicht nachweisen kann, dass sie oder ihre Gesellschafter oder ihre gesetzlichen Vertreter nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Ausübung dieser Tätigkeit befugt sind.
Synonyme:
Lebenslagen: Anmelde-, Antrags- und Anzeigepflichten, Befähigungs- und Sachkundenachweise, Weitere Register, Rollen und Verzeichnisse, Zeugnisse und Lizenzen
Autor: Super-Admin
Die Anzeige muss vor erstmaliger Erbringung der Dienstleistung erfolgen.
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