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Nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) darf grundsätzlich jedermann oberirdische Gewässer unter anderem zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Gewässereigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich benutzen. Darunter fallen kleine Boote bis 9,20 Meter Länge ohne Maschinenantrieb wie Ruder-, Paddel-, Schlauch- und Segelboote ohne eingebaute Wohn-, Koch- oder sanitäre Einrichtungen sowie Wind- und Kitesurfer. Dieser so genannte Gemeingebrauch gilt für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung. Diese können - abweichend vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht - sowohl dem Naturgenuss und der Erholung als auch primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen.
Das Befahren mit Segelbooten ab 9,20 m Länge oder mit Hilfsmotor über 4 kW (5,5 PS) Maschinenleistung oder mit eingebauten Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen fällt in Bayern nicht unter diesen allgemein zulässigen Gemeingebrauch und bedarf daher einer schifffahrtsrechtlichen Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde. Als Wohneinrichtung gilt ein allseitig geschlossener Aufbau mit einer lichten Höhe von mehr als 1,20 cm.
Die Genehmigung kann nur erteilt werden für Boote, die nicht länger als 9,00 m sind und deren gesamtzulässige Motorleistung nicht höher ist als 191 kW (260 PS).
Außerdem muss für den Motor ein Abgaszertifikat der Stufe 1 der Bodenseeschifffahrtsordnung vorgelegt oder die Abgasgrenzwerte der Sportbootrichtlinie eingehalten werden.
Segelboote können nicht als Motorboote zugelassen werden.
Für Oldtimer gibt es besondere Regelungen.
Wird eine Bootsschale (auch Schlauchboot) mit einem Elektromotor ausgerüstet, zählt es nach der BaySchiffV als Elektromotorboot. Dieses ist genehmigungspflichtig.
Urlauber haben die Möglichkeit, eine Urlaubergenehmigung für ein Segelboot oder ein Elektromotorboot, einmal pro Jahr für längstens 4 Wochen, zu beantragen.
Synonyme:
Lebenslagen: Verkehrssicherheit
Autor: Super-Admin
Der "Antrag auf Genehmigung und Zulassung eines Motorbootes zum Befahren des Starnberger Sees" kann nur gestellt werden, wenn der Antragsteller sich vorher in die Motorbootvormerkliste eingetragen hat.
Für die Motorbootgenehmigungen am Starnberger See gibt es ein festes Kontingent an Lizenzen.
Die Wartezeit beträgt im Moment mindestens 11 Jahre.
Dies gilt nicht für Elektromotorboote.
Für private und gewerbliche Segel- und Elektromotorboote kann für max. 4 Wochen eine sog. "Urlaubergenehmigung" für das Befahren des Starnberger Sees, des Wörthsees oder des Pilsensees beantragt werden.
Für den Starnberger See, den Wörthsee sowie den Pilsensee kann die Zulassung/Genehmigung für Segelboote online beantragt werden.
Sie können die Zulassung und Genehmigung für Elektromotorboote auf dem Starnberger See online beantragen.
Sie können die Zulassung für Elektro-Motorboote auf dem Wörthsee und/oder dem Pilsensee online beantragen.
Für die Motorbootgenehmigungen am Starnberger See gibt es ein festes Kontingent an privaten Lizenzen. Alle Bewerber müssen sich vorab in die Motorbootvormerkliste eintragen lassen. Dies gilt nicht für Elektromotorboote. Die Wartezeit beträgt im Moment mindestens 11 Jahre.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/wasserfahrzeug-auf-binnengewaesser-ohne-bodensee-beantragung-der-genehmigung/ zuletzt geändert: 05.10.2024 00:51:00
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