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Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Beantragung der Anerkennung

Der Beruf des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüferin kann auch in einer Berufsgesellschaft ausgeübt werden. Eine solche Gesellschaft benötigt die staatliche Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch die Wirtschaftsprüferkammer. Als Rechtsform sind alle europäischen Gesellschaften, Gesellschaften nach deutschem Recht oder Gesellschaften nach dem Recht eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaat zugelassen. Zu beachten ist, dass die Mehrheit der gesetzlichen Vertreter und der Gesellschafter Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüferinnen oder in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaat zugelassene Abschlussprüfer bzw. Abschlussprüferinnen sein müssen.

Synonyme:

Lebenslagen: Anmelde-, Antrags- und Anzeigepflichten, Befähigungs- und Sachkundenachweise

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete: