Kommunalwahl 2026 – Wichtige Informationen zur Briefwahl: mehr Infos hier
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Gemeinden, die insgesamt oder zumindest in Teilen überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes - WEG), die Begründung eines Wohnungserbbaurechts sowie eines Dauerwohnrechts, die Begründung von Bruchteilseigentum, Regelungen gemäß § 1010 Abs. 1 BGB bei bestehendem Bruchteilseigentum oder die Nutzung als Nebenwohnung genehmigungspflichtig ist. Zweck einer solchen Regelung ist die Erhaltung der Fremdenverkehrsfunktion der Gemeinde. Nähere Regelungen hierzu enthält § 22 des Baugesetzbuchs (BauGB).
Über die Genehmigung entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Die Genehmigung darf grundsätzlich nur versagt werden, wenn der jeweils von der Genehmigungspflicht erfasste Rechtsvorgang die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt.
Synonyme: Fremdenverkehrsgemeinde Wohnungseigentum Teileigentum Baugenehmigung
Lebenslagen: Bauverfahren, Haus- und Wohnungskauf, Kauf und Verkauf von Immobilien
Autor: Super-Admin
"Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen"
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Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.
Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.
Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.