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Zentrale Zollabwicklung; Beantragung

Grundsätzlich sind Waren bei der Zollstelle anzumelden, die für den Ort zuständig ist, an dem sich die Waren befinden. Die zentrale Zollabwicklung ermöglicht es Ihnen jedoch, eine Zollanmeldung bei einer zentral zuständigen Zollstelle abzugeben – auch wenn sich die Waren zum Zeitpunkt der Anmeldung an einem anderen Ort befinden. Der in der Bewilligung festgelegte Ort der Anmeldung und der Ort der sogenannten Gestellung fallen somit auseinander. Gestellung bedeutet, der Zollstelle eine Ware bereitzustellen.
Sie können die zentrale Zollabwicklung zur Zeit für die Überführung in die folgenden Verfahren beantragen:

  • Zolllager
  • vorübergehende Verwendung
  • Endverwendung
  • aktive Veredelung
  • passive Veredelung
  • Ausfuhr
  • Wiederausfuhr

Im Zusammenhang mit der zentralen Zollabwicklung sind unter anderem zu beachten:

  • länder- und warenbezogene Einschränkungen sowie
  • umsatzsteuerrechtliche und außenhandelsstatistische Besonderheiten

Zuständig für den Antrag ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Ihre Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist.
Auch nach der Erteilung der Bewilligung prüft das zuständige Hauptzollamt regelmäßig und fortlaufend,

  • ob Sie die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllen und
  • ob Sie die mit der Bewilligung einhergehenden Verpflichtungen einhalten.

Synonyme: Active refinement, aktive Veredelung, Ausfuhr, Bonded warehouse, Central customs clearance, centralised clearance, centralized clearance, Cross-member state processing, Customs, End use, Endverwendung, EU Trader Portal, EU-Trader-Portal, Export, Free traffic, Freier Verkehr, Gestellung, mitgliedsstaatenübergreifende Abwicklung, Ort der Anmeldung, Ort der Gestellung, Passive refinement, passive Veredelung, Place of presentation, Place of registration, Presentation, Re-export, Temporary use, vorübergehende Verwendung, Wiederausfuhr, Zentrale Zollabwicklung, Zoll, Zolllager

Lebenslagen: Zölle und Zollpapiere

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Onlineverfahren ist aus dem TextModul 14 (Formulare) abgeleitet.

EU-Trader-Portal der Europäischen Kommission

Onlineverfahren ist aus dem TextModul 14 (Formulare) abgeleitet.

Zusatzblatt nationale Angaben (ZIP-Datei)

Fristen:

Im Antragsverfahren müssen Sie keine Fristen beachten.

Rechtsbehelf:

  • Einspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Active refinementaktive VeredelungAusfuhrBonded warehouseCentral customs clearancecentralised clearancecentralized clearanceCross-member state processingCustomsEnd useEndverwendungEU Trader PortalEU-Trader-PortalExportFree trafficFreier VerkehrGestellungmitgliedsstaatenübergreifende AbwicklungOrt der AnmeldungOrt der GestellungPassive refinementpassive VeredelungPlace of presentationPlace of registrationPresentationRe-exportTemporary usevorübergehende VerwendungWiederausfuhrZentrale ZollabwicklungZollZolllager

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