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Waren für bestimmte ausländische Streitkräfte können nach den Regelungen des Truppenzollrechts ohne Zollabgaben nach Deutschland eingeführt werden. Die Waren müssen bestimmt sein
Die Waren können durch die ausländischen Streitkräfte selbst oder private Dienstleister befördert werden. Im Rahmen der Übergabe an die ausländischen Streitkräfte müssen die Waren bei der Zollstelle zur Truppenverwendung angemeldet werden.
Auch nach der Beförderung bleiben die Waren während der gesamten Verwendung durch die Streitkräfte unter zollamtlicher Überwachung. Sollen sie zu anderen Zwecken verwendet werden, etwa an nicht begünstigte Personen oder Firmen weitergegeben werden, müssen weitere zollrechtliche Regelungen beachtet werden.
Synonyme: Außertarifliche Zollbefreiung, Formblatt 302, Nationales Zollverfahren, NATO, NATO-Hauptquartierprotokoll, NATO-Truppenstatut, NATO-Vertragsstaaten, Partnerschaft für den Frieden, Partnership for Peace, PfP-Vertragsstaaten, Truppenverwendung, Zollbefreiung, zollfrei, Zollfrei, Zollfreiheit
Lebenslagen: Zölle und Zollpapiere
Autor: Super-Admin
Da das deutsche Truppenzollrecht keine besonderen Fristen vorsieht, gelten die Fristen des EU-Zollrechts.
Keine Ämter/Sachgebiete zugeordnet.
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