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Handwerk; Anzeige des Beginns des selbständigen Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes

Das Verzeichnis über die Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ist ein Register, in dem sich alle

  • natürlichen und
  • juristischen Personen sowie
  • rechtsfähigen Personengesellschaften

eintragen müssen, die ein zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe betreiben. Die zulassungsfreien Handwerke sind in Abschnitt 1 der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt.

Hierzu gehören unter anderem:

  • Uhrmacher,
  • Gold- und Silberschmiede,
  • Holzbildhauer,
  • Segelmacher,
  • Schumacher,
  • Müller,
  • Brauer und Mälzer,
  • Textilreiniger,
  • Gebäudereiniger,
  • Fotografen,
  • Buchbinder und
  • Geigenbauer.

Die handwerksähnlichen Gewerbe sind in Abschnitt 2 der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt. Hierzu gehören unter anderem:

  • Eisenflechter,
  • Bodenleger,
  • Metallschleifer und Metallpolierer,
  • Fahrzeugverwerter,
  • Rohr- und Kanalreiniger,
  • Speiseeishersteller,
  • Kosmetiker und
  • Klavierstimmer.

Damit das Register richtig geführt werden kann, besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Anzeige des Beginns oder der Beendigung des selbständigen Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes gegenüber der Handwerkskammer. Die Anzeige des Betriebsbeginns löst ein Verfahren zur Eintragung in das Register aus.

Synonyme: Anlage B, Anmeldung eines Handwerksbetriebes, Anmeldung handwerksähnliches Gewerbe, Anmeldung zulassungsfreies Handwerk, Anzeige des Betriebsbeginns, Anzeige des Unternehmensstarts, Eintragung als Handwerker, Handwerkerverzeichnis, handwerksähnliches Gewerbe, Handwerkskammer, Handwerkskammer-Anzeige, Handwerksordnung, Inhaber, ohne Qualifikationsnachweis, Unternehmensregister, Verzeichnis, zulassungsfreies Handwerk

Lebenslagen: Handwerksrolle

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können den ausgefüllten Eintragungsantrag elektronisch über das Kundenportal übermitteln.

Handwerksrolle online

Fristen:

Unverzüglich bei Beginn der Gewerbetätigkeit

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Anlage BAnmeldung eines HandwerksbetriebesAnmeldung handwerksähnliches GewerbeAnmeldung zulassungsfreies HandwerkAnzeige des BetriebsbeginnsAnzeige des UnternehmensstartsEintragung als HandwerkerHandwerkerverzeichnishandwerksähnliches GewerbeHandwerkskammerHandwerkskammer-AnzeigeHandwerksordnungInhaberohne QualifikationsnachweisUnternehmensregisterVerzeichniszulassungsfreies Handwerk

Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.