Kommunalwahl 2026 – Wichtige Informationen zur Briefwahl: mehr Infos hier
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Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, müssen Sie bei bestimmten Leistungen – zum Beispiel einem Krankenhausaufenthalt, Arzneimitteln oder Heilmitteln wie Krankengymnastik - einen Teil der Kosten selbst zahlen, die sogenannten gesetzlichen Zuzahlungen. Sie müssen diese Zuzahlungen jedoch nur bis zur sogenannten Belastungsgrenze leisten, danach können Sie sich davon befreien lassen. Dafür stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse.
Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Wenn Sie schwerwiegend chronisch krank sind, beträgt die Belastungsgrenze 1 Prozent. Ihre schwerwiegende chronische Erkrankung weisen Sie durch eine ärztliche Bescheinigung (Muster 55) nach. Gegebenenfalls sind weitere Nachweise erforderlich. Hierüber informiert Sie Ihre Krankenkasse.
Wenn Sie verheiratet sind, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder minderjährige sowie familienversicherte Kinder haben und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, werden von allen Angehörigen die Zuzahlungen sowie die Einkommen zusammengerechnet. Vom Familieneinkommen werden Freibeträge für die Angehörigen Ihres Haushalts abgezogen, sodass sich Ihr zu berücksichtigendes Familieneinkommen verringert.
Zuzahlungen müssen Sie bei bestimmten medizinischen Leistungen leisten, die Ihre gesetzliche Krankenkasse übernimmt. Das sind unter anderem:
Nicht alle Kosten für ärztliche oder medizinische Leistungen gelten als Zuzahlungen. Keine Zuzahlungen sind zum Beispiel Ihr Eigenanteil oder Mehrkosten bei Zahnersatz, medizinische Leistungen ohne ärztliche Verordnung oder individuelle Gesundheitsleistungen.
Synonyme: Eigenanteil, Eigenbeteiligung, Erstattung, Gesetzliche Zuzahlung, Krankenhauskosten, Krankenversicherung, Rezeptgebühr, Rezeptzuzahlung, Selbstbehalt, Verordnung, Zuzahlungen, Zuzahlungsbefreiung
Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung
Autor: Super-Admin
Den Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen können Sie bis zu 4 Jahre rückwirkend stellen.
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Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.
Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.
Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.