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Gegenprobensachverständige; Beantragung der Zulassung

Bei der amtlichen Probennahme i. S. des § 43 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) (sowie von Tabak und Tabakerzeugnissen) werden für etwaige Nachuntersuchungen zusätzlich Zweitproben entnommen, die beim Betrieb zurückgelassen werden. Zur Untersuchung dieser Zweitproben sind nur zugelassene Sachverständige befugt.

Private Sachverständige benötigen für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben eine Zulassung. Diese Zulassung erfolgt in Bayern durch die Regierung von Oberfranken.

Die Zulassungsbehörde prüft, ob beim Antragsteller die Zulassungsvoraussetzungen der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben sowie zur Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung des Bundes erfüllt sind.

Synonyme: Bedarfsgegenständeüberwachung, Gegenprobensachverständige, Lebensmittelüberwachung,, Lebensmittel*, Lebensmittelrecht, Lebensmittelüberwachung, Lebensmittel- und Futtermittelrecht; Zulassung privater Sachverständiger, private sachverständige zulassen, Stichproben von Lebensmitteln, Zulassung von Gegenprobensachverständigen

Lebenslagen: Anmeldepflichten, Befähigungs- und Sachkundenachweise, Zeugnisse und Lizenzen

Autor: Super-Admin

Fristen:

Es sind keine Fristen einzuhalten.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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Synonyme:

BedarfsgegenständeüberwachungGegenprobensachverständige, Lebensmittelüberwachung,Lebensmittel*LebensmittelrechtLebensmittelüberwachungLebensmittel- und Futtermittelrecht; Zulassung privater Sachverständigerprivate sachverständige zulassenStichproben von LebensmittelnZulassung von Gegenprobensachverständigen

Die Kommunalwahl 2026 findet in Bayern am Sonntag, 8. März 2026, statt.

Die Briefwahl ist möglich. Der Online-Antrag steht ab 2. Februar 2026 zur Verfügung. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolgt frühestens ab dem 16. Februar 2026.

Bitte beachten:
Am Faschingsdienstag bleibt das Rathaus für den regulären Besucherverkehr geschlossen.
Die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie deren Abholung ist an diesem Tag jedoch von 7:00 bis 12:00 Uhr möglich.