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Für das Lehrpersonal an kommunalen Gymnasien, Realschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs (Abendgymnasium, Abendrealschule), dessen Dienstherr eine kommunale Körperschaft (z. B. Gemeinde, Landkreis, Bezirk) ist, gewährt der Freistaat Bayern den kommunalen Schulträgern für den Lehrpersonalaufwand einen Zuschuss in Höhe von 61 v.H. des Lehrpersonalaufwands. Die Berechnung des Zuschusses richtet sich dabei nach den Maßgaben des Art. 17 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG). Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt für das jeweilige Haushaltsjahr.
Synonyme:
Lebenslagen: Bildung und Kultur, Förderprogramme
Autor: Super-Admin
GVBl. 2000 S. 455, ber. S. 633; BayRS 2230-7-1-K
GVBl. 2000 S. 455, ber. S. 633; BayRS 2230-7-1-K
Da die Leistungen von Amts wegen ohne Antrag gewährt werden, sind keine Fristen einzuhalten.
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