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Lebensmittelpersonal; Anmeldung zur Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Wer in seinem Beruf mit bestimmten Lebensmitteln im Sinne von § 42 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Berührung kommt oder wer in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig wird, muss besondere infektionshygienische Maßnahmen und Vorsichtsmaßnahmen einhalten, um den sicheren Umgang mit Lebensmitteln zu gewährleisten. Durch eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG lernen Sie die wichtigsten Maßnahmen kennen, um das Infektionsrisiko bei der beruflichen oder gewerbsmäßigen Arbeit mit Lebensmitteln zu minimieren.

Wenn Sie beruflich oder gewerbsmäßig bestimmte Tätigkeiten beginnen wollen, bei denen Sie beim Herstellen, Behandeln oder in Verkehr bringen mit Lebensmitteln im Sinne von § 42 Abs. 2 IfSG in Berührung kommen oder wenn Sie in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen, die auf gemeinschaftliche Verpflegung von Personen ausgerichtet sind, beschäftigt werden, oder wenn Sie mit Bedarfsgegenständen, die für die eben genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf Lebensmittel im Sinne von § 42 Abs. 2 IfSG zu befürchten ist, dann benötigen Sie vor Antritt der Tätigkeit eine aktuelle Bescheinigung über eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG durch das für Sie zuständige Gesundheitsamt, oder durch von diesen beauftragte Ärztinnen und Ärzte, die nicht älter als drei Monate ist.

Nach Aufnahme der Tätigkeit und alle zwei Jahre müssen Sie durch Ihren Arbeitgeber gemäß § 43 Abs. 4 IfSG über die Tätigkeitsverbote nach § 42 Abs. 1 IfSG und über die Verpflichtung, das Auftreten bzw. den Verdacht bestimmter Krankheiten nach § 42 Abs. 1 IfSG Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, belehrt werden. Die Bescheinigung über die Belehrung sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung des Arbeitgebers müssen beim Arbeitgeber aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden (§ 43 Abs. 5 IfSG).

Weitere Auskünfte erteilt das zuständige Gesundheitsamt vor Ort.

In vielen Städten und Landkreisen ist die Teilnahme an der Belehrung auch online möglich. Im Anschluss an die Online-Belehrung erhalten Sie nach Bestehen eines kurzen Online-Tests eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme.

Synonyme: Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, Diese ersetzt das frühere Gesundheitszeugnis, Hygienebelehrung, Infektionsschutzbelehrung, Lebensmittelbelehrung

Lebenslagen: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucherschutz, Zeugnisse und Lizenzen

Autor: Super-Admin

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