Voraussetzungen für die Beantragung von Personalausweisen: mehr Infos hier
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Zweck der Förderung ist der demenzsensible Umbau, die Modernisierung und die Schaffung von bedarfsgerechten Pflegeplätzen und Begegnungsstätten, um den demografischen Herausforderungen gerecht zu werden.
Der Freistaat Bayern fördert mit einer staatlichen Investitionskostenförderung:
Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen, die ein Vorhaben im Sinne der Nr. 1.2 der Förderrichtlinie im Freistaat durchführen.
Die Höhe der Zuwendung beträgt:
Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen werden grundsätzlich durch eine Anteilsfinanzierung mit bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. Bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen von Dauerpflegeplätzen in Einrichtungen, die sich nicht in den sozialen Nahraum öffnen, beträgt die Zuwendung im Rahmen einer Anteilsfinanzierung bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen können nur gefördert werden, wenn nachgewiesen wird, dass ansonsten der Pflegeplatz ersatzlos wegfallen würde.
Insgesamt können maximal bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Zuwendungen oder sonstigen Drittmitteln finanziert werden. Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.
Synonyme:
Lebenslagen: Finanzielle Hilfen und Förderprogramme, Öffentliche Förderung, Pflegedienste
Autor: Super-Admin
Für die Förderanträge gilt der 31. Oktober des jeweiligen Vorjahres als Antragsfrist, sofern es sich um Einrichtungen der Dauerpflege gem. Nr. 2.2.6 und 2.2.7 oder mit Dauerpflege kombinierte Anträge handelt.
Alle anderen Anträge müssen bis spätestens 31. Oktober des laufenden Förderjahres eingereicht werden. Es wird jedoch empfohlen, den Antrag bald möglichst einzureichen, da die verfügbaren Haushaltsmittel begrenzt sind. Anträge der Nrn. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.4 sowie der Nr. 2.2.5 werden vorrangig eingeplant.
Wenn Sie also beispielsweise einen Förderantrag für das Förderjahr 2026 stellen möchten, gilt der 31.10.2025 als Stichtag für Einrichtungen der Dauerpflege gem. Nr. 2.2.6 und 2.2.7 oder mit Dauerpflege kombinierte Anträge. Alle anderen Förderanträge können bis spätestens 31. Oktober des jeweils laufenden Förderjahres eingereicht werden.
Bereits begonnene Vorhaben sind von einer Förderung ausgeschlossen.
verwaltungsgerichtliche Klage
Informationen Passamt
Seit dem 1. August 2025 benötigen Sie für die Beantragung neuer Ausweisdokumente ein digitales Passfoto. Papier-Passbilder dürfen vom Bürgerbüro nicht mehr angenommen werden. Die Passbilder können direkt im Bürgerbüro angefertigt werden (Kosten 6,00 Euro).
Für Kinder unter 6 Jahren wird dringend empfohlen, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen.