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Zweck der Förderung ist der demenzsensible Umbau, die Modernisierung und die Schaffung von vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen mit einer Öffnung in den sozialen Nahraum.
Der Freistaat Bayern fördert mit einer staatlichen Investitionskostenförderung vollstationäre Dauerpflegeplätze mit Öffnung in den sozialen Nahraum. Unter sozialem Nahraum ist das Wohnumfeld, über die Wohnung hinaus zu verstehen, in dem Menschen ihr tägliches Leben gestalten, sich versorgen und ihre sozialen Kontakte pflegen.
Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen, die ein Vorhaben zur Schaffung, Ersatzneubau, Umbau oder die Modernisierung von vollstationären Dauerpflegeplätzen sowie Pflegeplätzen für die Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliative Pflege für Pflegebedürftige und für volljährige Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftigkeit in stationären Einrichtungen im Freistaat Bayern durchführen.
Gefördert werden die Schaffung, der Ersatzneubau, der Umbau und die Modernisierung von Pflegeplätzen.
Zuwendungsfähig sind betriebsnotwendige Ausgaben der DIN 276 entsprechenden Kostengruppen 300 Bauwerk - Baukonstruktionen und 400 Bauerwerk - Technische Anlagen. Dabei dienen die jeweils aktuellsten Kostenkennwerte des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern GmbH als Orientierungswerte zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der beantragten Baukosten. Beim Kauf von Bestandsgebäuden sind der Kaufpreis für die betriebsnotwendigen Gebäudeteile im Pflegebereich abzüglich des Grundstückspreises plus weiter anfallende Baukosten der genannten Kostengruppen 300 und 400 zuwendungsfähig, sofern diese einem angemessenen Ausstattungsstandard entsprechen.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 60.000 Euro pro neu geschaffenem Pflegeplatz in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung mit Öffnung in den sozialen Nahraum.
Bei neu geschaffenen Pflegeplätzen handelt es sich um eine Festbetragsfinanzierung.
Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen werden durch eine Anteilsfinanzierung mit bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert, höchstens 60.000 Euro pro Dauerpflegeplatz. Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen können nur gefördert werden, wenn nachgewiesen wird, dass ansonsten der Pflegeplatz ersatzlos wegfallen würde.
Insgesamt können maximal bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Zuwendungen oder sonstigen
Drittmitteln finanziert werden. Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.
Synonyme: Altenheim, ambulant betreute Wohngemeinschaft, Begegnungsstätte, Dauerpflege, Kurzzeitpflege, Nachtpflege, Nahraum, palliative Pflege, Pflege, Pflegeeinrichtungen, Pflegeheim, Pflege im sozialen Nahraum, Pflegeplatz, Pflegeplätze, Quartier, Seniorenheim, Tagespflege, Verhinderungspflege
Lebenslagen: Finanzielle Hilfen und Förderprogramme, Öffentliche Förderung, Schritt in die Selbständigkeit
Autor: Super-Admin
Anträge sind bis spätestens 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Die Antragsfrist für Dauerpflegeeinrichtungen für das Förderjahr 2026 ist der 31.10.2025. Anträge für das Förderjahr 2027 können bis zum 31.10.2026 eingereicht werden.
Verwaltungsgerichtliche Klage.
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