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Pflegestützpunkte; Beantragung einer Zuwendung

Zweck

Durch Pflegestützpunkte sollen Menschen zu allen Fragen im Vor- und Umfeld der Pflege beraten und die für sie in Betracht kommenden Hilfs- und Unterstützungsangebote koordiniert werden, um eine wohnortnahe und möglichst abgestimmte Versorgung und Betreuung zu erhalten.

Um die Strukturen vor Ort zu stärken, unterstützt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention Kommunen (Landkreise, kreisfreie Städte, Bezirke) als Träger von Pflegestützpunkten mit einer Regelförderung für den Betrieb laufender Pflegestützpunkte.

Zweck der Förderung ist es, ein auf Dauer angelegtes und landesweites Beratungsangebot für Menschen mit Pflegebedarf sicherzustellen.

Gegenstand

Gefördert werden Pflegestützpunkte.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Kommunen, die sich an der Trägerschaft eines Pflegestützpunktes beteiligen.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben, die der Kommune aufgrund der Beteiligung an der Trägerschaft des Pflegestützpunktes entstehen.

Art und Höhe

  • Die Förderpauschale beträgt für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft jährlich bis zu 20.000 EUR. Berücksichtigungsfähig ist nur der kommunale Anteil, maximal im Umfang einer Vollzeitstelle.
  • Bei einer räumlichen Anbindung an eine Fachstelle für pflegende Angehörige, die durch eine Bescheinigung der Fachstelle für pflegende Angehörige nachzuweisen ist, erhöht sich die Förderpauschale für insgesamt maximal drei Jahre um jährlich bis zu 3.000 Euro.

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

Synonyme:

Lebenslagen: Förderprogramme, Gesundheit und Fürsorge

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die Antragstellung muss bis zum 31.12. des dem Förderjahr vorangehenden Jahres erfolgt sein.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

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