Stichwahl Bürgermeister/Bürgermeisterin: Hier finden Sie in Kürze die Ergebnisse
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Anwältinnen und Anwälte aus einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation, aus Kosovo und Serbien dürfen ihren Beruf in Deutschland ausüben, wenn sie von der zuständigen inländischen Rechtsanwaltskammer zugelassen werden.
Synonyme:
Lebenslagen: Anmelde-, Antrags- und Anzeigepflichten, Befähigungs- und Sachkundenachweise, Zeugnisse und Lizenzen
Autor: Super-Admin
Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung von Rechtsanwälten aus einem Mitgliedstaat der WTO entscheidet der Anwaltsgerichtshof (§ 207 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 112a ff. BRAO).
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