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Tierarzt/Tierärztin; Beantragung einer Approbation bei Ausbildung in der EU/EWR/Schweiz

Wer nach einem Studium der Veterinärmedizin in Deutschland als Tierarzt oder Tierärztin arbeiten möchte, benötigt hierfür eine spezielle Berufszulassung - die Approbation.

Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss des Studiums in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Tierarzt oder Tierärztin stellen. Mit dieser Approbation dürfen Sie den Beruf als Tierarzt oder Tierärztin in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.

Sie erhalten die Approbation unbefristet. Sie ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.

Die Approbation kann Ihnen entzogen werden, wenn Sie für die Ausübung des Berufs nicht mehr zuverlässig sind. Darunter kann u.a. fallen, dass Sie gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen oder eine Straftat begehen. Die Approbation kann ferner entzogen werden, wenn Sie für die Ausübung des Tierarztberufs relevante gesundheitliche Probleme haben.

Bitte beachten Sie, dass die Beantragung einer Berufszulassung über diese Seite nur zulässig ist, wenn Sie in Bayern tätig werden wollen. Denn nur dann ist eine bayerische Behörde zuständig. Die Tätigkeitsabsicht müssen Sie in geeigneter Form nachweisen (zu den möglichen Nachweisen und Ausnahmen s. „Erforderliche Unterlagen“).

Synonyme:

Lebenslagen: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation, Anmelde-, Antrags- und Anzeigepflichten, Befähigungs- und Sachkundenachweise, Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger), Zeugnisse und Lizenzen

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können die Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs online bei der zuständigen Regierung beantragen.

Antrag auf Erteilung einer Approbation

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Der Antrag auf Approbation ist an keine Frist gebunden.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

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