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Tierarzt/Tierärztin; Beantragung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs

Wer in der Bundesrepublik Deutschland die Tierheilkunde ausüben will, bedarf hierzu einer staatlichen Erlaubnis. Sofern Sie den tierärztlichen Beruf dauerhaft ausüben wollen, benötigen Sie die Approbation als Tierarzt. Wenn Sie Ihre Ausbildung in einem Land außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz abgeschlossen haben, ist eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des tierärztlichen Berufs auch auf Grund einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis zulässig (sog. Berufserlaubnis). Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt werden. In Ausnahmefällen kann die Erlaubnis über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Regierung von Oberbayern, sofern Sie in Bayern tätig werden möchten

Wenn Sie Ihre Ausbildung in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz abgeschlossen haben, wird Ihnen eine Erlaubnis in der Regel nicht erteilt. Stattdessen ist sogleich die Approbation zu beantragen. Eine Ausnahme gilt, wenn im Hinblick auf die beabsichtigte tierärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht.

In bestimmten Fällen können Sie den tierärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland auch ohne Approbation als Tierarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ausüben, sofern Sie nur vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union tätig werden. Diese Möglichkeit besteht für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz besitzen. Sie unterliegen jedoch einer Meldepflicht. Ob Sie eine Erlaubnis benötigen, teilt Ihnen die Regierung von Oberbayern auf Anfrage mit.

Bitte beachten Sie, dass die Beantragung einer Berufszulassung über diese Seite nur zulässig ist, wenn Sie in Bayern tätig werden wollen. Denn nur dann ist eine bayerische Behörde zuständig. Die Tätigkeitsabsicht müssen Sie in geeigneter Form nachweisen (zu den möglichen Nachweisen und Ausnahmen s. „Erforderliche Unterlagen“).

Synonyme: Tierärztlicher Beruf, Beruf

Lebenslagen: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation, Anmelde-, Antrags- und Anzeigepflichten, Befähigungs- und Sachkundenachweise, Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger), Zeugnisse und Lizenzen

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können die Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines akademischen Heilberufs online bei der zuständigen Regierung beantragen.

Antrag auf Erteilung einer Approbation

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Tierärztlicher Beruf, Beruf

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