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Das Vereinsregister und die von den Vereinen eingereichten Schriftstücke kann jedermann einsehen. Ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme muss nicht dargelegt werden. Dadurch können sich auch Nichtmitglieder über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetragener Vereine (e. V.) informieren.
Die Führung des Vereinsregisters ist in Bayern bei denjenigen Amtsgerichten konzentriert, die auch für die Führung des Handelsregisters zuständig sind. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht - Registergericht, in dessen Bezirk der eingetragene Verein seinen Sitz hat. Dies sind folgende Gerichte:
Das Register und die zum Register eingereichten Schriftstücke können während der Dienststunden in der Geschäftsstelle des Registergerichts eingesehen werden.
Daneben können die in ganz Bayern elektronisch geführten Vereinsregister auch über das Gemeinsame Registerportal der Länder online eingesehen werden. Weitere Informationen zur online-Registereinsicht erhalten Sie unter "Online-Verfahren". Über das Registerportal erfolgen auch bundesweit die Bekanntmachungen der Registergerichte.
Nähere Informationen zum rechtsfähigen Verein finden Sie in den Broschüren "Der eingetragene Verein" und "Vereinsrecht – Rund um den eingetragenen Verein (e. V.)" (siehe "Weiterführende Links"), die Sie kostenlos herunterladen können.
Synonyme: Online-Einsicht, RegisWeb
Lebenslagen: Vereine und Stiftungen
Autor: Super-Admin
Im Gemeinsamen Registerportal der Länder stehen die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Gesellschafts- und Vereinsregister aller Bundesländer zur Online-Registereinsicht zur Verfügung. Über eine Suchfunktion lassen sich komfortabel alle in Deutschland eingetragenen Firmen finden. Der Registerinhalt wird in verschiedenen Darstellungsformen als pdf-Dokument zur Verfügung gestellt und kann gespeichert oder ausgedruckt werden.
Einsicht in das Vereinsregister
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