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Leistungen

Immissionsschutz; Anordnung von Ermittlungen und Prüfungen durch Messstellen oder Sachverständige

Zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen sowie zur Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen kann die zuständige Behörde anordnen, dass bekannt gegebene Messstellen oder Sachverständige tätig werden.

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Infektionskrankheiten; Meldung

Das Infektionsschutzgesetz schreibt für bestimmte Infektionskrankheiten die Meldung der Erkrankung, des Verdachts einer Erkrankung und des Todes vor. Auch der Nachweis von bestimmten Krankheitserregern durch Ärztinnen und Ärzte und Labore ist vorgeschrieben.

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Kosmetik; Meldung von unerwünschten Wirkungen und Gesundheitsschäden

Wenn Sie Kosmetik nutzen und unerwünscht Wirkungen auftreten, können Sie dies melden. Als Herstellungs- oder Handelsunternehmen müssen Sie den Behörden Wirkungen mit ernsten gesundheitlichen Folgen melden.

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Kraftfahrzeug; Beantragung einer Auskunft für die Zulassungsbescheinigung Teil II

Diese Leistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet.

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Kraftfahrzeug; Beantragung einer Tageszulassung

Diese Leistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet.

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Krankenhausinvestitionen; Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern fördert die notwendigen Investitionen der in dessen Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser (akutstationäre Krankenhausversorgung).

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Kriegsopferversorgung; Beantragung von Bestattungsgeld

Stirbt ein Geschädigter an den Schädigungsfolgen, werden die Kosten der Überführung und Bestattung übernommen.

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Kulturhistorische Ausstellungen; Informationen

Die Aufgaben des Hauses der Bayerischen Geschichte sind die geschichtliche und kulturelle Vielfalt Bayerns allen Bevölkerungsschichten in allen Landesteilen zugänglich zu machen.

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Landschaftspflegerischer Begleitplan in der Straßenplanung; Informationen über die Richtlinien zur Aufstellung

Zur Aufstellung von landschaftspflegerischen Begleitplänen in der Straßenbauplanung wurden Richtlinien und Musterkarten herausgegeben.

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Lärmschutz; Erlass einer Verordnung

Gemeinden und Städte können für ihren Bereich gesonderte Regelungen zum Lärmschutz treffen und diese als Verordnung beschließen.

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Lehramt an Grundschulen; Erwerb der Lehramtsbefähigung

Die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen setzt mit dem Studium eine abgeschlossene wissenschaftliche Vorbildung an der Universität und mit dem Vorbereitungsdienst eine abgeschlossene schulpraktische Ausbildung im Seminar und an der Einsatzschule voraus.

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Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ausgenommen FOS/BOS); Ernennung

Verbeamtetes Personal an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ausgenommen FOS/BOS) wird von der zuständigen Regierung ernannt.

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Die Verwaltung ist am 20. Juni und am 26. Juni geschlossen.