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Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Begegnungsstätten

Zweck

Zweck der Förderung ist die Schaffung von dauerhaft angebotenen Plätzen in Begegnungsstätten für zu Hause lebende Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz.

Gegenstand

Der Freistaat Bayern fördert mit einer staatlichen Investitionskostenförderung die Schaffung von Begegnungsstätten.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen, die Vorhaben zur Schaffung, zum Ersatzneubau, zum Umbau und zur Modernisierung von barrierefreien und für die Nutzung mit dem Rollstuhl uneingeschränkt geeigneten, baulich eigenständigen Begegnungsstätten (Quartiersräumen), die in der Regel von Pflegebedürftigen im Sinne des SGB XI oder Menschen mit Demenz genutzt werden, im Freistaat Bayern durchführen.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden die Schaffung, der Ersatzneubau, der Umbau und die Modernisierung von Pflegeplätzen.

Zuwendungsfähig sind betriebsnotwendige Ausgaben der DIN 276 entsprechenden Kostengruppen 300 Bauwerk - Baukonstruktionen und 400 Bauerwerk - Technische Anlagen. Dabei dienen die jeweils aktuellsten Kostenkennwerte des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern GmbH als Orientierungswerte zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der beantragten Baukosten. Beim Kauf von Bestandsgebäuden sind der Kaufpreis für die betriebsnotwendigen Gebäudeteile im Pflegebereich abzüglich des Grundstückspreises plus weiter anfallende Baukosten der genannten Kostengruppen 300 und 400 zuwendungsfähig, sofern diese einem angemessenen Ausstattungsstandard entsprechen.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 150.000 Euro pro Begegnungsstätte.

Bei neu geschaffenen Begegnungsstätten handelt es sich um eine Festbetragsfinanzierung.

Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen werden durch eine Anteilsfinanzierung mit bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert, höchstens 150.000 Euro. Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen können nur gefördert werden, wenn nachgewiesen wird, dass ansonsten der Pflegeplatz ersatzlos wegfallen würde.

Insgesamt können maximal bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Zuwendungen oder sonstigen Drittmitteln finanziert werden. Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.

Synonyme: Altenheim, ambulant betreute Wohngemeinschaft, Begegnungsstätte, Dauerpflege, Kurzzeitpflege, Nachtpflege, Nahraum, palliative Pflege, Pflege, Pflegeeinrichtungen, Pflegeheim, Pflege im sozialen Nahraum, Pflegeplatz, Pflegeplätze, Quartier, Quartiersräume, Seniorenheim, Tagespflege, Verhinderungspflege

Lebenslagen: Finanzielle Hilfen und Förderprogramme, Förderprogramme, Öffentliche Förderung, Schritt in die Selbständigkeit

Autor: Super-Admin

Fristen:

Der Antrag muss bis 31.10.2026 gestellt werden. Wird die Begegnungsstätte mit Dauerpflegeplätzen kombiniert gilt der 31.10. eines jeden Jahres für das Folge-Förderjahr, bei allen anderen der 31.10. des laufenden Förderjahres. Eine frühzeitige Antragstellung wird empfohlen.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Altenheimambulant betreute WohngemeinschaftBegegnungsstätteDauerpflegeKurzzeitpflegeNachtpflegeNahraumpalliative PflegePflegePflegeeinrichtungenPflegeheimPflege im sozialen NahraumPflegeplatzPflegeplätzeQuartierQuartiersräumeSeniorenheimTagespflegeVerhinderungspflege

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