Ab dem Jahr 2025 wird aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 in Bayern ein neues Grundsteuerberechnungsverfahren eingeführt. Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung von Schulen und Kitas. Sie hat Bedeutung für jeden von uns. Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet. Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.

Was bedeutet die Neuregelung für Sie?

Waren Sie am 1. Januar 2022 (Mit-)Eigentümerin bzw. (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern? – Dann aufgepasst:
Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Hierzu werden Sie durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamt für Steuern im Frühjahr 2022 öffentlich aufgefordert. Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten am 1. Januar 2022 maßgeblich, sog. Stichtag.

Was jetzt zu tun ist...

Abgabe der Grundsteuererklärungen bis zum 31. Januar 2023

Die Grundsteuer muss ab 1. Januar 2025 aufgrund des Bayerischen Grundsteuergesetzes erhoben werden. Hierzu ist mit Stichtag 1. Januar 2022 eine Hauptfeststellung durchzuführen. In Bayern werden hierfür ca. 6,3 Millionen wirtschaftliche Einheiten zu überprüfen sein. Dies stellt Staat und Kommunen vor eine große Herausforderung, die gelingen wird, wenn ein zeitnaher Informationsfluss und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit gewährleistet werden kann. So wird es vor allem darauf ankommen, dass es gelingt die Erklärungspflichtigen zu motivieren im erforderlichen Zeitfenster ihre Erklärungen abzugeben.
In Bayern werden die Erklärungspflichtigen im Frühjahr 2022 durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern öffentlich zur Abgabe der Grundsteuererklärungen aufgefordert werden. Ab dem 1. Juli 2022 nimmt die Bayerische Steuerverwaltung dann die Grundsteuererklärungen, im Idealfall digital, entgegen. Die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer haben bis zum 31. Januar 2023 Zeit, ihre Erklärungen abzugeben. Informationen hierzu werden die Bürgerinnen und Bürger bzw. Gewerbetreibende durch die Finanzverwaltung ab April 2022 erhalten.

Die Bayerische Steuerverwaltung ist bestrebt, mit einem vielfältigen und umfangreichen Informationsangebot für die Bürgerinnen und Bürger den erwarteten hohen Informationsbedarf zur neuen Grundsteuer zu begegnen. Ziel ist es insbesondere, die Bürgerinnen und Bürger adressatengerecht bei der Erklärungsabgabe zu unterstützen. Hierfür stellt die Bayerische Steuerverwaltung folgendes Unterstützungsangebot bereit:

  • Unter www.grundsteuer.bayern.de stehen umfassende Informationen rund um das Thema der Grundsteuerreform in Bayern zur Verfügung. Die Internetseite ist bereits jetzt erreichbar und wird fortlaufend um neue Inhalte aktualisiert und erweitert. So ist geplant, neben FAQs auch detaillierte Videos zur Verfügung zu stellen, die die Erklärungsabgabe erleichtern und unterstützen sollen.
  • Fragen können in Form einer Chat-Konversation an ein Assistenzsystem (Chatbot) gestellt werden. Hierüber kann rund um die Uhr eine einfache und verständliche Auskunft erfolgen.
  • Zudem steht eine zentrale Informationshotline unter 089/30700077 für allgemeine Fragen im Hinblick auf die Erklärungsabgabe zur Verfügung. Die Hotline wird in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr erreichbar sein.
  • Ab April 2022 erhalten alle natürlichen Personen ein gesondertes Informationsschreiben der Bayerischen Steuerverwaltung. Durch dieses Schreiben werden allgemeine Informationen zur Erklärungsabgabe aber auch eigentumsspezifische Angaben unmittelbar mitgeteilt.